Für den vereinsbasierten Sportbetrieb gelten aufgrund der Änderungsverordnung vom 10.06.2021 weitere Lockerungen. Neben der Anhebung von Personengrenzen, ist auch eine gewisse Anzahl an Zuschauern zulässig. Die Angaben umfassen alle sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen (Genesene, Geimpfte, Zuschauer, Sportler, Trainer, Schiedsrichter etc.). Es sind die Auflagen der LVO M-V mit den Anlagen 21 und 44 einzuhalten.
Außenbereich:
Was | Anzahl Teilnehmer (inkl. Zuschauer, Sportler, Geimpfte etc.) | Gesundheitsbehörde | Besonderheiten |
Trainingsgruppe | 50 | kein Antrag | keine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht |
Veranstaltung | bis 250 | Info an Behörde | Stehplätze möglich |
Veranstaltung (Anlage 44) | bis 600 | Info an Behörde | Sitzplätze verpflichtend |
Veranstaltung (Anlage 44) | bis 2.500 | Antrag an Behörde | Sitzplätze verpflichtend |
Mindestabstand ist immer einzuhalten. Laut LVO M-V § 8 Anlage 44 Nummer 2 a und b ist für Zuschauer das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung möglich, sobald der Besucher seinen Sitzplatz eingenommen hat oder der Mindestabstand von 1,5m zwischen den eingenommenen Stehplätzen eingehalten wird.
Innenbreich:
Was | Anzahl Teilnehmer (inkl. Zuschauer, Sportler, Geimpfte etc.) | Gesundheitsbehörde | Besonderheiten |
Trainingsgruppe (Anlage 21) | 30 | kein Antrag |
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Veranstaltung (Anlage 44) | bis 200 | Info an Behörde |
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Veranstaltung (Anlage 44) | bis 1.250 | Antrag an Behörde |
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Mindestabstand ist immer einzuhalten. Laut LVO M-V § 8 Anlage 44 Nummer 2 a und b ist für Zuschauer das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung möglich, sobald der Besucher seinen Sitzplatz eingenommen hat.