Aktuelle Lockerungen für den vereinsbasierten Sportbetrieb

Für den vereinsbasierten Sportbetrieb gelten aufgrund der Änderungsverordnung vom 10.06.2021  weitere Lockerungen. Neben der Anhebung von Personengrenzen, ist auch eine gewisse Anzahl an Zuschauern zulässig. Die Angaben umfassen alle sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen (Genesene, Geimpfte, Zuschauer, Sportler, Trainer, Schiedsrichter etc.). Es sind die Auflagen der LVO M-V mit den Anlagen 21 und 44 einzuhalten. 

Außenbereich:

Was

Anzahl Teilnehmer (inkl. Zuschauer, Sportler, Geimpfte etc.)

Gesundheitsbehörde

Besonderheiten

Trainingsgruppe

50

kein Antrag

keine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht

 Veranstaltung
(Anlage 44)

bis 250

Info an Behörde

Stehplätze möglich 

Veranstaltung (Anlage 44)

bis 600

Info an Behörde

Sitzplätze verpflichtend 

Veranstaltung (Anlage 44)

bis 2.500

Antrag an Behörde

Sitzplätze verpflichtend 

Mindestabstand ist immer  einzuhalten. Laut LVO M-V § 8 Anlage 44 Nummer 2 a und b ist für Zuschauer das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung möglich, sobald der Besucher seinen Sitzplatz eingenommen hat oder der Mindestabstand von 1,5m zwischen den eingenommenen Stehplätzen eingehalten wird. 

Innenbreich:

Was

Anzahl Teilnehmer (inkl. Zuschauer, Sportler, Geimpfte etc.)

Gesundheitsbehörde

Besonderheiten

Trainingsgruppe (Anlage 21)

30

kein Antrag
  • keine Testpflicht für Genesene, Geimpfte, Kinder und Jugendliche
  • Empfehlung Mund-Nasen-Schutz für Anleiterpersonen

Veranstaltung (Anlage 44)

bis 200

Info an Behörde
  • Sitzplätze verpflichtend
  • Testpflicht für Zuschauer und Teilnehmer (Ausnahme Genesene, Geimpfte)
Veranstaltung (Anlage 44)bis 1.250Antrag an Behörde
  • Sitzplätze verpflichtend
  • Testpflicht für Zuschauer und Teilnehmer (Ausnahme Genesene, Geimpfte)
    

Mindestabstand ist immer  einzuhalten. Laut LVO M-V § 8 Anlage 44 Nummer 2 a und b ist für Zuschauer das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung möglich, sobald der Besucher seinen Sitzplatz eingenommen hat.

Veranstaltungen