GEMA und Deutscher Olympischer Sportbund gemeinsam für Sport und Musik

Gute Nachrichten für Deutschlands Sportvereine: Die GEMA und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) haben sich nach intensiven Verhandlungen auf eine Fortführung des bestehenden Pauschalvertrages zur Musiknutzung in Sportvereinen geeinigt. Damit können Sportvereine auch zukünftig Musik einfach und rechtssicher einsetzen. Der Pauschalvertrag hat eine lange Laufzeit bis 2029 und stellt sicher, dass Musikschaffende für ihre Werke angemessen vergütet werden.

Rund 86.000 Sportvereine profitieren von der Vereinbarung, die eine einfache, unbürokratische und rechtssichere Nutzung von Musik im Trainings- und Veranstaltungsalltag, von der musikalischen Untermalung bei Sportfesten, Vereinsfeiern und Trainingsangeboten bis hin zu Fitness- und Tanzkursen, regelt. Der Pauschalvertrag sichert zugleich, dass Komponistinnen, Textautoren und Musikverleger für den Einsatz ihrer Werke fair und zügig vergütet werden.

„Sport und Musik gehören einfach zusammen, denn beides bewegt Menschen. Mit der Verlängerung des Pauschalvertrages sorgen wir für Rechtssicherheit sowohl für unsere Mitglieder als auch für die Mitglieder des DOSB. Unsere Mitglieder können sich darauf verlassen, dass für sie im Sportbereich bei Tausenden von Musiknutzungen jeden Tag eine gesicherte und kontinuierliche Einnahmesituation vorhanden ist“, so Jürgen Paudtke, Leiter Verbandsbeziehungen der GEMA. Yvonne Pietsch, Senior Managerin Pauschalverträge der GEMA, ergänzt: „Der DOSB stellt einen großen Teil der von Sportvereinen vorgenommenen Musiknutzungen bei Wettbewerben, Trainings und Veranstaltungen von der Vergütungs- und Anmeldepflicht frei. Hierdurch sorgen wir für eine erhebliche Verwaltungserleichterung für den gesamten Amateurbereich und bei der Erfassung von Musiknutzungen durch die GEMA.“

Thomas Weikert, Präsident von Deutscher Olympischer Sportbund begrüßt die lange Laufzeit des Pauschalvertrages: „Musik gehört zum Sport. Sie motiviert, verbindet und schafft Atmosphäre für gemeinsame Bewegung. Mit der Verlängerung des Pauschalvertrags mit der GEMA sichern wir unseren Sportvereinen eine unkomplizierte und rechtssichere Nutzung von Musik und entlasten sie gleichzeitig von bürokratischem Aufwand. Damit stärken wir das, was den Vereinssport in Deutschland ausmacht: Gemeinschaft, Freude und Teilhabe.“ Otto Fricke, Vorstandsvorsitzender des DOSB, ergänzt: „Der Vertrag mit der GEMA ist ein vertrauensvolles Signal für unsere faire Partnerschaft. Er zeigt, dass wir gemeinsam auch bei komplexen Fragen Lösungen finden können, die den Alltag in unseren Sportvereinen erleichtern und gleichzeitig die kreative Leistung der Musikschaffenden achten.“

 

Welche Sportorganisationen und deren Veranstaltungen sind durch diesen Pauschalvertrag abgedeckt?

Der Pauschalvertrag gilt für die Mitgliedsorganisationen des DOSB und deren Mitgliedsvereine. Durch die Zahlung der pauschalen Vergütung sind bestimmte Musiknutzungen bei verschiedenen Veranstaltungsarten abgegolten. Dazu gehören beispielsweise

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  • Totenfeiern
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hiefür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung. Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3).
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu max. 1.000 Besuchern.



Welche Musiknutzungen sind explizit NICHT durch diesen Pauschalvertrag abgedeckt?

Nicht abgegolten sind unter anderem

  • Shows und Galas mit Eintrittsgeld im Rahmen von Sport- und Spielfesten
  • sowie Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur für den Kurs eine kurzfristige Mitgliedschaft abgeschlossen haben (und für reine Fitnessstudios ohne Fachabteilungen).

Ebenfalls nicht pauschal abgedeckt sind Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern (hier greift der GEMA Tarif M-SP) für die musikalische Umrahmung.

Wie lange gilt der Vertrag?

Der Pauschalvertrag wurde für die Zeit vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029 geschlossen.

 

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