MINDESTABSTAND FÜR DAS SPORTLICHE TRAINING AUFGEHOBEN

Die „Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern“ ist mit Wirkung vom 15.06.2020 geändert worden: PDF als Download unter www.regierung-mv.de

Ab sofort ist das sportliche Training im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport auch ohne Einhaltung des bisherigen Mindestabstandes von 2 Metern möglich (vgl. § 2 Absatz 5 der Verordnung). Die Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein. Die Trainingsteilnehmer müssen für jeden Trainingstag und jedes Training in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden. Weiter einzuhalten sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die Rahmenempfehlungen von DOSB und LSB M-V sowie die sportartspezifischen Regelungen und Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände.

Nutzung von Duschen

Die Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien ist grundsätzlich wieder erlaubt. Die hierzu auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten (vgl. § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 7 der Verordnung).

Sportboothäfen

Die bisher in § 2 Absatz 5 der Verordnung verankerten Sonderregelungen für Sportboothäfen – so das Verbot von Regattafahrten – wurden gestrichen. Es greifen also die auch für andere Sportarten geltenden Bestimmungen.

Spiel- und Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit- und Breitensport in kontaktfreien Sportarten ohne Zuschauer wiederaufgenommen werden kann (vgl. § 2 Absatz 5 der Verordnung). Hierzu ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden vorzulegen ist. Die Teilnehmer sind in einer Tagesanwesenheitsliste zu erfassen.

Schwimm- und Spaßbäder

Schwimm- und Spaßbäder konnten bereits ab dem 08.06.2020 zu Zwecken des Schul- und Vereinssports sowie zur Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen. Ab dem 15.06.2020 gilt dies unter Auflagen nun für alle Schwimm- und Spaßbäder (vgl. § 2 Absatz 13 Satz 2 Nummer 13 der Verordnung).

 

Quelle: Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern

 

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